Viele Bauvorhaben beginnen mit einer Idee, aber ohne feste Planungsziele. Das Architektenvertragsrecht des BGB trägt dem mit einer eigenen Zielfindungsphase Rechnung. Am Ende dieser Phase kann der Bauherr den Vertrag kündigen – mit überschaubaren Kosten. Architekten sollten die Regeln kennen, weil sie auch über ihre Vergütung entscheiden.
Das Wichtigste in Kürze
- Sind die Planungsziele noch offen, legt der Architekt zunächst eine Planungsgrundlage mit Kosteneinschätzung vor.
- Danach kann der Bauherr den Vertrag binnen zwei Wochen kündigen; bei Verbrauchern beginnt die Frist nur nach ordnungsgemäßer Belehrung.
- Der Architekt erhält dann nur die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen.
I. Die Zielfindungsphase
Sind bei Vertragsschluss wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart, hat der Architekt zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor (§ 650p Abs. 2 BGB).
II. Das Sonderkündigungsrecht des Bestellers
Nach Vorlage der Unterlagen kann der Besteller den Vertrag kündigen; das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage (§ 650r Abs. 1 BGB). Ist der Besteller Verbraucher, beginnt die Frist nur, wenn der Architekt ihn bei Vorlage der Unterlagen in Textform über das Kündigungsrecht, die Frist und die Rechtsfolgen unterrichtet hat (§ 650r Abs. 1 Satz 2 BGB).
III. Das Kündigungsrecht des Architekten
Auch der Architekt kann sich vom Vertrag lösen: Er kann dem Besteller eine angemessene Frist für die Zustimmung zu Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung setzen. Verweigert der Besteller die Zustimmung oder gibt er innerhalb der Frist keine Erklärung ab, kann der Architekt kündigen (§ 650r Abs. 2 BGB).
IV. Die Vergütung
Wird der Vertrag nach § 650r BGB gekündigt, ist der Architekt nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt (§ 650r Abs. 3 BGB). Anders als bei der freien Kündigung nach § 648 BGB erhält er keine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen.
V. Abgrenzungsfragen
In der Praxis ist oft unklar, ob wesentliche Planungsziele bereits vereinbart waren und damit überhaupt eine Zielfindungsphase bestand. Liegen etwa schon konkrete Vorgaben zu Größe, Nutzung und Budget vor, kann das Sonderkündigungsrecht entfallen. Zudem wird diskutiert, welche Anforderungen an die Kosteneinschätzung zu stellen sind.
VI. Praxistipps für Unternehmen und Verbraucher
1. Architekten und Ingenieure
2. Bauherren
VII. Fazit
Die Zielfindungsphase schafft einen geordneten Einstieg in das Planungsprojekt. Wer die Formalien einhält, gewinnt Planungssicherheit – auf beiden Seiten.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Stand vom September 2026 wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.