Ein Architekt erstellt erste Skizzen, prüft die Bebaubarkeit, rechnet Varianten durch – dann entscheidet sich der Bauherr für ein anderes Büro. Der Architekt verlangt Honorar, der Bauherr hält die Leistungen für kostenlose Akquise. Wer recht hat, hängt davon ab, ob ein Vertrag zustande gekommen ist – und das muss der Architekt beweisen.
Das Wichtigste in Kürze
- Nicht jede Architektenleistung ist vergütungspflichtig; Leistungen zur Auftragsgewinnung können unentgeltlich sein.
- Der Architekt muss beweisen, dass ein Vertrag geschlossen wurde.
- Klare Vereinbarungen vor Beginn der Arbeit vermeiden den Streit.
I. Die Problematik
Architekten erbringen häufig Leistungen, bevor ein schriftlicher Vertrag vorliegt. Aus Sicht des Bauherrn dienen erste Entwürfe der Entscheidung, ob er den Architekten beauftragt; aus Sicht des Architekten sind sie bereits Teil der Planung. Kommt es nicht zum Auftrag, entsteht Streit über die Vergütung.
II. Die rechtlichen Maßstäbe
Ein Architektenvertrag kann formlos, auch durch schlüssiges Verhalten, zustande kommen. Ist eine Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten, gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart (§ 632 Abs. 1 BGB). Nach der Rechtsprechung spricht aber keine Vermutung dafür, dass jede Tätigkeit eines Architekten auf einen Vertragsschluss zurückgeht. Der Architekt trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss des Vertrags; die Vermutung des § 632 BGB betrifft nur die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrags, nicht die Auftragserteilung selbst (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 – VII ZR 124/96).
Indizien für einen Vertragsschluss können sein:
- die Verwertung der Planung durch den Bauherrn, etwa die Unterschrift unter den Bauantrag oder dessen Einreichung,
- Änderungswünsche des Bauherrn zu vorgelegten Entwürfen,
- ein Umfang der Leistungen, der über eine Akquisition deutlich hinausgeht,
- ausdrückliche Aufträge in E-Mails oder Besprechungsprotokollen,
- die Übergabe von Unterlagen und Informationen für eine konkrete Planung.
Gegen einen Vertragsschluss sprechen etwa Wettbewerbs- oder Vergleichssituationen, in denen erkennbar mehrere Büros Vorschläge unterbreiten.
III. Das Verbraucherwiderrufsrecht
Wird ein Architektenvertrag mit einem Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen oder per Fernkommunikation geschlossen, kann ein Widerrufsrecht bestehen. Unterbleibt die Belehrung, kann der Verbraucher unter Umständen noch nach Monaten widerrufen, ohne Wertersatz leisten zu müssen.
IV. Praxistipps für Unternehmen und Verbraucher
1. Architekten und Ingenieure
2. Bauherren
V. Fazit
Die Grenze zwischen Akquise und Auftrag ist fließend. Eine frühe schriftliche Klarstellung schützt Architekten vor unbezahlter Arbeit und Bauherren vor überraschenden Honorarforderungen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Stand vom September 2026 wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.