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Fachbeitrag · Architektenrecht & HOAI

Honorar nach der HOAI 2021: Was nach dem Ende der verbindlichen Mindestsätze gilt

Von EuGH C-377/17 bis zur geplanten Novelle – Honorarvereinbarung, Basishonorarsatz und Altverträge

Infografik zum Beitrag: Honorar nach der HOAI 2021: Was nach dem Ende der verbindlichen Mindestsätze gilt

Seit dem 1. Januar 2021 sind die Honorarsätze der HOAI nicht mehr verbindlich. Architekten und Ingenieure können ihr Honorar frei vereinbaren – müssen dabei aber Formvorschriften beachten. Für Verträge aus der Zeit davor gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiterhin das alte Preisrecht. Eine erneute Novelle der HOAI ist angekündigt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Honorar kann seit 2021 frei vereinbart werden; die Tafelwerte der HOAI sind nur noch Orientierungswerte.
  • Fehlt eine Honorarvereinbarung in Textform, gilt der Basishonorarsatz als vereinbart.
  • Bei Altverträgen, die vor 2021 geschlossen wurden, können Planer nach dem BGH weiterhin den Mindestsatz verlangen.

I. Der Weg zur HOAI 2021

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat 2019 entschieden, dass Deutschland mit der Beibehaltung verbindlicher Mindest- und Höchstsätze gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen hat (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2019 – C-377/17). Der Verordnungsgeber hat die HOAI daraufhin zum 1. Januar 2021 geändert: Die Honorartafeln enthalten seither Orientierungswerte, die von einem Basishonorarsatz bis zu einem oberen Honorarsatz reichen.

II. Die Honorarvereinbarung

Nach § 7 Abs. 1 HOAI richtet sich das Honorar nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart.

Gegenüber Verbrauchern besteht eine besondere Hinweispflicht: Der Planer muss den Verbraucher vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Unterbleibt der Hinweis, gilt nach § 7 Abs. 2 HOAI für die Grundleistungen anstelle eines höheren vereinbarten Honorars der Basishonorarsatz als vereinbart.

III. Altverträge: Mindestsatz weiterhin durchsetzbar

Umstritten war, ob Planer bei Verträgen aus der Zeit vor 2021, in denen ein unter dem Mindestsatz liegendes Pauschalhonorar vereinbart war, den Mindestsatz nachfordern können. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass ein nationales Gericht in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nicht allein aufgrund der Dienstleistungsrichtlinie verpflichtet ist, die Mindestsatzregelung unangewendet zu lassen (EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 – C-261/20). Der Bundesgerichtshof hat daraufhin die Mindestsatzklage bei solchen Altverträgen für grundsätzlich zulässig gehalten (BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – VII ZR 174/19).

IV. Ausblick: HOAI-Novelle

Die Bundesregierung hat angekündigt, die HOAI zu überarbeiten, insbesondere die Leistungsbilder zu modernisieren. Nach Angaben der Kammern und Verbände lag im Sommer 2026 noch kein Referentenentwurf vor.

V. Praxistipps für Unternehmen und Verbraucher

1. Architekten und Ingenieure

2. Bauherren, Unternehmen und Verbraucher

VI. Fazit

Die HOAI ist vom verbindlichen Preisrecht zur Orientierungshilfe geworden. Umso wichtiger sind klare Honorarvereinbarungen in Textform – und der Blick auf Altverträge, für die das alte Recht fortwirkt.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Stand vom September 2026 wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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