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Fachbeitrag · Maklerrecht

Widerruf des Maklervertrags und Wertersatz

Ein Leitfaden für Makler, Käufer und Verkäufer

Infografik zum Beitrag: Widerruf des Maklervertrags und Wertersatz

Maklerverträge kommen heute überwiegend per E-Mail, Telefon oder Online-Formular zustande. Damit steht Verbrauchern regelmäßig ein Widerrufsrecht zu – das bei fehlerhafter Belehrung auch nach erfolgreichem Kauf noch ausgeübt werden kann. Der Beitrag erläutert Voraussetzungen, Fristen und die Frage, wann der Makler Wertersatz verlangen kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Per E-Mail, Telefon oder online geschlossene Maklerverträge können Verbraucher binnen 14 Tagen widerrufen.
  • Ohne ordnungsgemäße Belehrung verlängert sich die Frist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage.
  • Wertersatz gibt es nur bei ordnungsgemäßer Belehrung und ausdrücklichem Verlangen des Verbrauchers.

I. Wann besteht ein Widerrufsrecht?

Ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 in Verbindung mit § 355 BGB besteht bei Verbraucherverträgen, die

  • als Fernabsatzvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden (§ 312c BGB) – etwa per E-Mail, Telefon oder über Online-Portale, oder
  • außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden (§ 312b BGB) – etwa bei einer Besichtigung vor Ort oder in der Wohnung des Verbrauchers.

Wird der Maklervertrag dagegen in den Geschäftsräumen des Maklers bei gleichzeitiger Anwesenheit geschlossen, besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht steht nicht nur Kaufinteressenten, sondern auch Verkäufern zu, soweit sie Verbraucher sind.

II. Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 BGB). Sie beginnt jedoch nur zu laufen, wenn der Makler den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert hat. Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 4 Satz 1 BGB).

Zu den Informationspflichten gehört auch die Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB). Ob bereits dessen Fehlen den Fristbeginn hindert und ob das Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Erfüllung trotz Informationspflichtverletzungen erlischt, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 – I ZR 192/24 – dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.

III. Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Leistung

Bei Dienstleistungsverträgen kann das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und der Verbraucher vor Beginn der Ausführung ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, diese Zustimmung bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung erlischt (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt der Widerruf auch nach erfolgreicher Vermittlung möglich.

IV. Rechtsfolgen des Widerrufs

Mit dem Widerruf ist der Maklervertrag rückabzuwickeln; empfangene Leistungen sind innerhalb von 14 Tagen zurückzugewähren (§ 357 Abs. 1 BGB). Eine bereits gezahlte Provision ist also zurückzuzahlen.

V. Wertersatz

1. Voraussetzungen

Hat der Makler vor Ablauf der Widerrufsfrist Leistungen erbracht, kann er unter engen Voraussetzungen Wertersatz verlangen (§ 357a Abs. 2 BGB):

  • Der Verbraucher hat ausdrücklich verlangt, dass der Makler vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt; bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss das Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt worden sein.
  • Der Makler hat den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und über die Wertersatzpflicht informiert.

2. Die Grundsatzentscheidungen von 2016

Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteilen vom 7. Juli 2016 – I ZR 30/15 und I ZR 68/15 – entschieden, dass ein im Fernabsatz geschlossener Maklervertrag auch nach Abschluss des Hauptvertrags – in den entschiedenen Fällen noch im Provisionsprozess – widerrufen werden kann, wenn der Makler nicht ordnungsgemäß belehrt hat. Einen Wertersatzanspruch hatte der Makler in diesen Fällen nicht, weil er den Verbraucher nicht vor Vertragsschluss auf die Wertersatzpflicht hingewiesen hatte.

3. Höhe

Der Wertersatz bemisst sich grundsätzlich nach dem vereinbarten Gesamtpreis, anteilig für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen; ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen (§ 357a Abs. 2 Satz 3 BGB). Hat der Makler seine Leistung vor dem Widerruf bereits vollständig erbracht, kann dies im Ergebnis der vereinbarten Provision entsprechen.

VI. Sonderfall: Maklerklausel im Kaufvertrag

Wird die Provision zusätzlich im notariellen Kaufvertrag geregelt, ist zwischen einer bloß deklaratorischen Bestätigung und einer konstitutiven Maklerklausel zu unterscheiden, die dem Makler einen eigenen Anspruch gegen den Käufer verschafft (§ 328 BGB). Ob ein solcher Anspruch auch nach einem Widerruf des Maklervertrags Bestand hat, ist nicht abschließend geklärt und hängt von der Ausgestaltung der Klausel ab. Die Formulierung der Klausel ist daher sorgfältig zu prüfen.

VII. Verhältnis zu Button-Lösung und Textform

Ein Widerruf setzt einen wirksam zustande gekommenen Vertrag voraus. Fehlt es bereits an einem ordnungsgemäß beschrifteten Bestell-Button (§ 312j Abs. 3, 4 BGB) oder an der Textform (§ 656a BGB), kommt es auf den Widerruf nicht an; die Provision kann dann nach Bereicherungsrecht zurückgefordert werden (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 2025 – I ZR 159/24 – und vom 11. März 2026 – I ZR 202/25).

VIII. Praxistipps für Unternehmen und Verbraucher

1. Maklerunternehmen

2. Käufer und Verkäufer

IX. Fazit

Das Widerrufsrecht ist für Makler eines der größten Provisionsrisiken. Eine ordnungsgemäße Belehrung und eine saubere Dokumentation sind unverzichtbar – für Verbraucher eröffnen Fehler an dieser Stelle einen Rückforderungsanspruch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Stand vom September 2026 wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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