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Fachbeitrag · Bau- & Architektenrecht

Planungsfehler, Koordination und Mitverschulden

BGH, Urteil vom 15. Januar 2026 – VII ZR 119/24: Wann muss sich der Bauherr Fehler seiner Planer zurechnen lassen?

Infografik zum Beitrag: Planungsfehler, Koordination und Mitverschulden

Bei arbeitsteiligen Bauprojekten stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Bauherr sich Fehler eines Planers gegenüber einem anderen Baubeteiligten als Mitverschulden anrechnen lassen muss. Der Bundesgerichtshof differenziert nun deutlich zwischen dem ausführungsplanenden und dem koordinierenden Architekten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bedenken gegen die Planung anderer müssen unmittelbar gegenüber dem Bauherrn angemeldet werden.
  • Gegenüber dem Ausführungsplaner muss sich der Bauherr Fehler des Entwurfsplaners zurechnen lassen – gegenüber dem Koordinator nicht.
  • Koordinatoren tragen damit ein erhöhtes Haftungsrisiko.

I. Der Sachverhalt

Die Klägerin ließ ein früher industriell genutztes Gebäude umbauen und zusätzliche Penthouse-Wohnungen errichten. Eine vorhandene Abdichtungsbahn zwischen Bestandsgebäude und neuen Wohnungen wurde nicht entfernt; sie führt zu gesundheitsgefährdenden Ausdünstungen und muss beseitigt werden. Die Klägerin verlangt die Kosten von drei Beklagten.

Die Entwurfsplanung stammte von einem Architekten (Streithelfer), der ursprünglich mit allen Architektenleistungen beauftragt war; die Zusammenarbeit wurde 2002 beendet und der Streithelfer von der Haftung freigestellt. Anschließend war die Beklagte zu 1 mit der Gesamtkoordination, die Beklagte zu 2 mit der Ausführungsplanung und die Beklagte zu 3 mit Rückbauarbeiten betraut.

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Kammergericht stellte eine gemeinsame Haftung aller drei Beklagten zu 20 Prozent, der Beklagten zu 1 und 3 zu weiteren 30 Prozent und der Beklagten zu 3 zu weiteren 20 Prozent fest. Nach Löschung der Beklagten zu 3 verfolgte die Klägerin nur noch die Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 weiter.

II. Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof erklärte die Klage gegen die Beklagte zu 1 in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt. Im Übrigen blieben beide Revisionen erfolglos.

1. Haftung des ausführungsplanenden Architekten

Die mit der Ausführungsplanung betraute Beklagte zu 2 haftet. Sie war verpflichtet, die ihr überlassene Entwurfsplanung zu prüfen und Bedenken geltend zu machen. Dieser Pflicht ist sie nicht nachgekommen, weil sie ihre Bedenken nur gegenüber der Beklagten zu 1 (Koordination), nicht aber unmittelbar gegenüber der Bauherrin geäußert hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Bauherrin bei ordnungsgemäßer Aufklärung an der fehlerhaften Planung festgehalten hätte, hat die Beklagte zu 2 nicht aufgezeigt.

2. Mitverschulden gegenüber dem Ausführungsplaner: 80 Prozent

Gegenüber der Beklagten zu 2 muss sich die Bauherrin ein Mitverschulden von 80 Prozent anrechnen lassen (§ 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB). Der Bauherr schuldet dem ausführungsplanenden Architekten eine fehlerfreie Entwurfsplanung; der entwurfsplanende Architekt ist insoweit sein Erfüllungsgehilfe. Zudem obliegt dem Bauherrn gegenüber allen Baubeteiligten die Koordination der Arbeiten; auch ein mit dieser Aufgabe betrauter Architekt ist Erfüllungsgehilfe. Der Senat führt damit seine ständige Rechtsprechung fort (u. a. BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 – VII ZR 23/84).

3. Keine Zurechnung gegenüber dem koordinierenden Architekten

Anders im Verhältnis zur Beklagten zu 1. Der koordinierende Architekt benötigt zur Wahrnehmung seiner Koordinationsaufgaben keine mangelfreien Pläne. Dem Besteller obliegt es daher ihm gegenüber regelmäßig nicht, solche Pläne zur Verfügung zu stellen. Das Verschulden des planenden Architekten muss sich der Bauherr im Verhältnis zum Koordinator folglich nicht als Mitverschulden zurechnen lassen. Die Beklagte zu 1 wusste um das Kontaminationsrisiko und hätte dafür sorgen müssen, dass alle zur Klärung erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.

III. Einordnung

Die Entscheidung präzisiert die Lehre von den Mitwirkungsobliegenheiten des Bauherrn. Maßgeblich ist, welche Obliegenheit der Bauherr gerade gegenüber dem jeweiligen Anspruchsgegner hat. Nur soweit er sich zur Erfüllung einer ihm gegenüber diesem Beteiligten obliegenden Mitwirkung eines Dritten bedient, ist dessen Verschulden zuzurechnen. Gegenüber dem ausführenden Unternehmer und dem Ausführungsplaner schuldet der Bauherr brauchbare Pläne – gegenüber dem Koordinator nicht.

Im Ergebnis haftet der Koordinator voll, obwohl die Ursache des Mangels auch in einer fehlerhaften Entwurfsplanung liegt. Im Innenverhältnis mehrerer als Gesamtschuldner haftender Baubeteiligter bleibt der Ausgleich nach § 426 BGB unberührt.

IV. Praxistipps für Unternehmen und Verbraucher

1. Architekten, Ingenieure und Projektsteuerer

2. Bauunternehmen

3. Private Bauherren und Wohnungseigentümergemeinschaften

V. Fazit

Der Bundesgerichtshof stellt klar: Die Mitverschuldenszurechnung folgt den konkreten Obliegenheiten im jeweiligen Vertragsverhältnis. Für Koordinatoren bedeutet dies ein erhöhtes Haftungsrisiko, für Planer eine klare Handlungsanweisung zur Bedenkenanmeldung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Stand vom September 2026 wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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