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Fachbeitrag · Bau- & Architektenrecht

Kein Abzug „neu für alt“ bei der Mängelbeseitigung

BGH, Urteil vom 27. November 2025 – VII ZR 112/24

Infografik zum Beitrag: Kein Abzug „neu für alt“ bei der Mängelbeseitigung

Tritt ein Baumangel erst Jahre nach der Abnahme zutage, wenden Unternehmer häufig ein, der Besteller erhalte durch die Mängelbeseitigung ein „neues“ Bauteil mit längerer Lebensdauer. Der Bundesgerichtshof hat diesem Einwand eine grundsätzliche Absage erteilt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gegenüber Mängelbeseitigungs- und Vorschussansprüchen gibt es keinen Abzug „neu für alt“.
  • Das gilt auch, wenn sich der Mangel erst spät zeigt und das Bauwerk jahrelang genutzt wurde.
  • Offen bleibt eine Kürzung, wenn der Besteller die Mängelbeseitigung bewusst hinauszögert.

I. Der Sachverhalt

Ein Landwirt beauftragte 2009 ein Unternehmen mit der Errichtung eines Fahrsilos, das im September 2010 fertiggestellt wurde. In der Folgezeit traten großflächige Rissbildungen und Unebenheiten an der Betonfläche auf. Der Besteller erhob 2015 Klage unter anderem auf einen Kostenvorschuss von 120.000 Euro.

Das Landgericht Ansbach gab der Klage vollständig statt. Das Oberlandesgericht Nürnberg kürzte den Vorschuss um ein Drittel auf 80.000 Euro: Der Besteller habe das Silo jahrelang ohne Einschränkungen genutzt und erhalte durch die Sanierung eine verlängerte Nutzungsdauer; dieser Vorteil sei auszugleichen.

II. Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hob die Kürzung auf. Ein Abzug „neu für alt“ kommt gegenüber dem Anspruch auf Mängelbeseitigung und auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten nicht in Betracht – und zwar auch dann nicht, wenn sich der Mangel relativ spät auswirkt und der Besteller bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.

1. Vorteilsausgleichung im Werkvertragsrecht

Der auf Treu und Glauben beruhende Grundsatz der Vorteilsausgleichung gilt zwar grundsätzlich auch für die Mängelrechte. Er soll verhindern, dass der Geschädigte besser steht als ohne das schädigende Ereignis. Auszugleichen sind aber nur Vorteile, deren Anrechnung dem Zweck des jeweiligen Anspruchs entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2023 – VII ZR 92/20).

2. Nacherfüllung, Synallagma, Äquivalenz

Der Unternehmer schuldet ein mangelfreies Werk. Die Nacherfüllungspflicht, das Synallagma und das vertragliche Äquivalenzinteresse stehen einer Anrechnung entgegen: Würde der Vorschuss gekürzt, hätte der Besteller zu keinem Zeitpunkt für den vereinbarten Werklohn eine mangelfreie Leistung erhalten. Die Verzögerung der Mängelbeseitigung beruht zudem regelmäßig darauf, dass der Unternehmer seiner Pflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist.

3. Abkehr von älterer Rechtsprechung

Der Senat hatte früher eine Vorteilsausgleichung – wenn überhaupt – ausnahmsweise für möglich gehalten, wenn sich der Mangel relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hatte (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 – VII ZR 169/82). An dieser Ausnahme hält er nicht fest. Der für das Grundstückskaufrecht zuständige V. Zivilsenat hatte bereits 2022 mit ähnlicher Begründung entschieden (BGH, Urteil vom 13. Mai 2022 – V ZR 231/20).

4. Offengelassen: Mitverschulden

Ausdrücklich offengelassen hat der Senat, ob der Vorschussanspruch wegen Mitverschuldens (§ 254 BGB) gekürzt werden kann, wenn der Besteller die Mängelbeseitigung bewusst hinauszögert und dem Unternehmer dadurch wesentlich höhere Kosten entstehen.

5. Feststellungsinteresse neben der Vorschussklage

Neben der Vorschussklage kann der Besteller ein Interesse an der Feststellung haben, dass der Unternehmer auch weitergehende Mängelbeseitigungskosten zu tragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2008 – VII ZR 204/07).

III. Praxistipps für Unternehmen und Verbraucher

1. Bauunternehmen und Handwerksbetriebe

2. Hausverwaltungen von Neubau-Gemeinschaften

3. Bauherren und Wohnungseigentümer

IV. Fazit

Der Unternehmer schuldet ein mangelfreies Werk – ohne Rabatt für die Zeit, in der der Besteller mit dem Mangel gelebt hat. Die Entscheidung schafft Klarheit und beseitigt einen langjährigen Streitpunkt im Bauprozess.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Stand vom September 2026 wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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