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Fachbeitrag · Zivilrecht

Was kostet ein Zivilprozess – und wer trägt die Kosten?

Gerichts- und Anwaltskosten, Kostenerstattung, Rechtsschutzversicherung und Vergütungsvereinbarung

Infografik zum Beitrag: Was kostet ein Zivilprozess – und wer trägt die Kosten?

Vor jedem Rechtsstreit steht die Frage nach dem Kostenrisiko. Die Kosten eines Zivilprozesses richten sich im Wesentlichen nach dem Streitwert, und am Ende trägt sie in der Regel die unterliegende Partei. Wer die Mechanik kennt, kann Chancen und Risiken realistisch abwägen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert und wurden zum 1. Juni 2025 angehoben.
  • Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits, bei Teilunterliegen werden sie gequotelt.
  • Viele Rechtsschutzversicherungen schließen Streitigkeiten rund um Bauvorhaben aus – die Deckung sollte früh geklärt werden.

I. Welche Kosten entstehen?

Im Zivilprozess fallen Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an. Beide richten sich nach dem Streitwert. Hinzu kommen gegebenenfalls Auslagen, etwa für Sachverständige und Zeugen, die gerade in Bau- und Mängelprozessen erheblich sein können.

Mit dem Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 wurden die streitwertabhängigen Anwaltsgebühren zum 1. Juni 2025 um rund sechs Prozent angehoben; auch die Gerichtsgebühren sind gestiegen. Maßgeblich ist für die Anwaltsvergütung grundsätzlich der Zeitpunkt der Auftragserteilung (§ 60 RVG).

II. Wer trägt die Kosten?

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die der Gegenseite entstandenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 ZPO). Gewinnt jede Partei teilweise, werden die Kosten verhältnismäßig geteilt (§ 92 ZPO). Die Erstattung ist auf die gesetzlichen Gebühren beschränkt; eine darüber hinausgehende vereinbarte Vergütung trägt jede Partei selbst.

Vorgerichtliche Anwaltskosten können unter Umständen als Verzugsschaden verlangt werden, wenn der Gegner bei Beauftragung bereits in Verzug war.

III. Zuständigkeit und Anwaltszwang

Seit dem 1. Januar 2026 sind die Amtsgerichte für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 10.000 Euro zuständig; darüber hinaus die Landgerichte, vor denen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen. Zugleich wurden die Wertgrenzen für Rechtsmittel angehoben: Die Berufung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000 Euro übersteigt.

IV. Rechtsschutzversicherung und Vergütungsvereinbarung

Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt im Deckungsfall die gesetzlichen Kosten. Viele Versicherungsbedingungen schließen aber Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung von Gebäuden sowie den Erwerb von Grundstücken aus (sogenannter Baurisikoausschluss). Vor Beginn sollte deshalb eine Deckungszusage eingeholt werden.

Neben den gesetzlichen Gebühren kann eine Vergütungsvereinbarung, etwa auf Stundenbasis, geschlossen werden. Sie bedarf der Textform und muss bestimmte Hinweise enthalten, insbesondere dass die Gegenseite im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss (§ 3a RVG).

V. Praxistipps für Unternehmen und Verbraucher

1. Unternehmen, Bauträger und Hausverwaltungen

2. Verbraucher

VI. Fazit

Kosten sind planbar, wenn Streitwert, Instanzen und Gutachten realistisch eingeschätzt werden. Eine frühe Kostenberatung gehört zu jeder guten Prozessstrategie.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Stand vom September 2026 wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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