Jedes Jahr zum 31. Dezember verjähren zahlreiche Forderungen – Werklohn, Kaufpreis, Schadensersatz, Rückzahlungsansprüche. Wer die Verjährung nicht rechtzeitig hemmt, verliert die Durchsetzbarkeit seines Anspruchs, auch wenn er in der Sache im Recht ist. Mit dem Ende des Jahres 2026 verjähren grundsätzlich die Ansprüche, die im Jahr 2023 entstanden sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat.
- Zum 31. Dezember 2026 verjähren deshalb grundsätzlich Ansprüche aus dem Jahr 2023.
- Eine Mahnung genügt nicht – die Verjährung wird erst durch Klage, Mahnbescheid, Verhandlungen oder ein Anerkenntnis gehemmt oder unterbrochen.
I. Die regelmäßige Verjährung
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Weil der Fristbeginn auf das Jahresende fällt, endet auch die Frist am 31. Dezember – die sogenannte Ultimoverjährung.
II. Wichtige Sonderfristen
Nicht alle Ansprüche verjähren zum Jahresende. Abweichende Fristen und Fristbeginne gelten insbesondere für
- Mängelansprüche bei Bauwerken: fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB),
- Mängelansprüche beim Kauf beweglicher Sachen: zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB),
- Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache: sechs Monate ab Rückgabe (§ 548 BGB),
- Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück: zehn Jahre (§ 196 BGB).
Diese Fristen laufen taggenau und enden nicht automatisch zum Jahresende.
III. Wie die Verjährung gehemmt wird
Eine schlichte Mahnung oder Zahlungsaufforderung hemmt die Verjährung nicht. Wirksam sind insbesondere:
- Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB): Die Hemmung tritt bereits mit Einreichung der Klage ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO). Voraussetzung ist unter anderem die rechtzeitige Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses.
- Mahnbescheid (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB): Der Antrag muss den Anspruch hinreichend individualisieren.
- Verhandlungen (§ 203 BGB): Schweben zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch, ist die Verjährung gehemmt, bis eine Partei die Fortsetzung verweigert; sie tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ob „verhandelt“ wird, ist oft streitig.
- Selbständiges Beweisverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB) für die Ansprüche, deren Voraussetzungen festgestellt werden sollen.
- Verjährungsverzicht: Der Schuldner kann – in den Grenzen des § 202 BGB – schriftlich erklären, auf die Einrede der Verjährung bis zu einem bestimmten Datum zu verzichten.
Erkennt der Schuldner den Anspruch an, etwa durch eine Abschlagszahlung oder eine Sicherheitsleistung, beginnt die Verjährung neu (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
IV. Praxistipps für Unternehmen und Verbraucher
1. Unternehmen, Bauunternehmen und Hausverwaltungen
2. Verbraucher
V. Fazit
Die Ultimoverjährung ist planbar. Wer seine Forderungen rechtzeitig sichtet und die Verjährung wirksam hemmt, vermeidet den Verlust berechtigter Ansprüche.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Stand vom September 2026 wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.