Wer selbst Ansprüche gegen seinen Vertragspartner hat, möchte diese oft mit der eigenen Zahlungspflicht verrechnen oder die Zahlung zurückhalten. Das Recht erlaubt beides – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wer zu Unrecht einbehält, gerät in Verzug und riskiert im Mietrecht sogar die fristlose Kündigung.
Das Wichtigste in Kürze
- Aufrechnen kann nur, wer eine eigene, fällige Gegenforderung hat; die Erklärung muss ausdrücklich erfolgen.
- Ein Zurückbehaltungsrecht gibt nur ein Druckmittel, bis der andere seine Leistung erbringt.
- Vertragliche Aufrechnungsverbote und besondere mietrechtliche Regeln können beides einschränken.
I. Aufrechnung
Die Aufrechnung bringt zwei gegenseitige Forderungen zum Erlöschen, soweit sie sich decken (§ 389 BGB). Voraussetzung ist, dass die Forderungen gleichartig sind – in der Praxis meist Geldforderungen –, dass die eigene Forderung (Gegenforderung) fällig und durchsetzbar ist und dass die Hauptforderung erfüllbar ist (§ 387 BGB). Einer Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht zur Aufrechnung gestellt werden (§ 390 BGB). Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 388 BGB); ein bloßer Abzug auf der Rechnung ohne erkennbare Aufrechnungserklärung birgt Beweisrisiken.
Gegen Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist die Aufrechnung ausgeschlossen (§ 393 BGB).
II. Zurückbehaltungsrecht
Das Zurückbehaltungsrecht erlaubt, die eigene Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung erbracht wird. Es beruht entweder auf einem gegenseitigen Vertrag (§ 320 BGB) oder auf einem fälligen Gegenanspruch aus demselben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB). Anders als die Aufrechnung bringt es keine Forderung zum Erlöschen, sondern ist ein Druckmittel.
Im Werkvertragsrecht kann der Besteller bei Mängeln nach der Abnahme in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten (§ 641 Abs. 3 BGB). Ein darüber hinausgehender Einbehalt ist unberechtigt.
III. Vertragliche Einschränkungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen schränken die Aufrechnung häufig ein. Gegenüber Verbrauchern ist ein Aufrechnungsverbot für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen unwirksam (§ 309 Nr. 3 BGB); im unternehmerischen Verkehr wird dieser Maßstab über § 307 BGB weitgehend übertragen. Im Wohnraummietrecht kann der Mieter unter den Voraussetzungen des § 556b Abs. 2 BGB trotz abweichender Vereinbarung mit bestimmten Gegenforderungen aufrechnen.
IV. Besonderheit Mietrecht
Im Mietrecht ist bei Mängeln zwischen Minderung, Zurückbehaltung und Aufrechnung zu unterscheiden. Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein (§ 536 BGB). Ein zusätzliches Zurückbehaltungsrecht besteht nach der Rechtsprechung nur in angemessenem Umfang und für begrenzte Zeit. Wer zu viel einbehält, riskiert einen Zahlungsrückstand, der eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB rechtfertigen kann.
V. Praxistipps für Unternehmen und Verbraucher
1. Unternehmen und Auftraggeber
2. Mieter und Wohnungseigentümer
VI. Fazit
Aufrechnung und Zurückbehaltung sind legitime Mittel, um eigene Ansprüche durchzusetzen. Sie müssen aber richtig erklärt und maßvoll eingesetzt werden – sonst wird aus dem Druckmittel ein Risiko.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Stand vom September 2026 wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.