Verzögert sich ein Bauvorhaben, übersendet der Auftraggeber häufig neue Bauablaufpläne mit verschobenen Terminen. Viele Auftragnehmer sehen darin eine Anordnung, die einen Anspruch auf einen neuen Preis nach § 2 Abs. 5 VOB/B auslöst. Der Bundesgerichtshof ist dem entgegengetreten: Wer lediglich auf eine Behinderung reagiert und den Ablauf neu koordiniert, ordnet nichts an. Mehrkosten sind dann nur über Schadensersatz oder Entschädigung durchsetzbar – mit deutlich höheren Darlegungsanforderungen.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein angepasster Bauablaufplan, der nur auf eine Behinderung reagiert, ist keine Anordnung nach § 2 Abs. 5 VOB/B und begründet keinen Nachtrag.
- Mehrkosten aus Bauzeitverlängerung sind nur über Schadensersatz (§ 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B) oder Entschädigung (§ 642 BGB) durchsetzbar.
- Beide Ansprüche verlangen eine konkrete, bauablaufbezogene Darlegung – ohne Dokumentation geht der Auftragnehmer leer aus.
I. Ausgangslage
Bauzeitverlängerungen gehören zu den häufigsten Streitpunkten am Bau. Verspätete Pläne, fehlende Vorleistungen anderer Gewerke oder ausstehende Genehmigungen verschieben den Ablauf; der Auftragnehmer muss Personal, Geräte und Baustelleneinrichtung länger vorhalten, und zwischenzeitliche Lohn- und Materialpreissteigerungen verteuern die Ausführung.
Für den Auftragnehmer liegt es nahe, diese Mehrkosten als Nachtrag geltend zu machen. Nach § 2 Abs. 5 VOB/B ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren, wenn durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert werden. Der Vorteil aus Sicht des Auftragnehmers: Der Anspruch setzt kein Verschulden des Auftraggebers voraus. Entscheidend ist daher, ob ein neuer Bauablaufplan eine solche „Anordnung“ ist.
II. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
1. Sachverhalt in Kürze
Die Klägerin war bei einem öffentlichen Museumsneubau unter Einbeziehung der VOB/B (2016) mit Starkstromarbeiten beauftragt. Der Baubeginn verzögerte sich, die Klägerin zeigte Behinderungen an, unter anderem wegen verspäteter Ausführungspläne und fehlender Vorleistungen anderer Unternehmer. Der Auftraggeber übersandte daraufhin Bauablaufpläne, zuletzt im Januar 2019 einen korrigierten Plan mit verschobenem Abnahmetermin. Die Klägerin verlangte rund 57.000 Euro Mehrkosten für Personal und Container wegen der verlängerten Bauzeit und gestiegener Tariflöhne. Landgericht und Oberlandesgericht Dresden wiesen die Klage ab; die Revision blieb erfolglos.
2. Die Kernaussagen
Der VII. Zivilsenat hat folgende Grundsätze aufgestellt:
- Anordnung als Willenserklärung: Eine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B erfordert eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers, mit der er die Vertragspflichten des Auftragnehmers einseitig ändern will. Ob eine solche Erklärung vorliegt, ist nach §§ 133, 157 BGB aus Sicht eines objektiven Empfängers zu beurteilen.
- Mitteilung einer Behinderung genügt nicht: Teilt der Auftraggeber lediglich eine behinderungsbedingte Störung und deren Folgen mit, bestätigt er nur, was durch die Behinderung ohnehin gegeben ist.
- Bauablaufpläne sind regelmäßig Koordinierung: Auch die Übersendung angepasster Bauablaufpläne ist keine Anordnung, wenn sie nur auf Behinderungen reagiert. Der Auftraggeber nimmt damit seine Koordinierungsaufgabe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B wahr. Dass die Pläne neue Termine als „verbindlich“ bezeichnen, ändert daran nichts.
3. Systematik der VOB/B
Tragend ist die Unterscheidung zwischen Anordnung und Behinderung. Behinderungen führen nach der Systematik der VOB/B nicht zu einem Mehrvergütungsanspruch. Die Ausführungsfristen verlängern sich bei Umständen aus dem Risikobereich des Auftraggebers kraft der vertraglichen Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B, nicht aufgrund einer Anordnung. Die finanziellen Folgen richten sich nach § 6 Abs. 6 VOB/B: Schadensersatz bei einer vom Auftraggeber zu vertretenden Pflichtverletzung (Satz 1) oder Entschädigung nach § 642 BGB (Satz 2).
4. Aufgabe älterer Rechtsprechung
Bemerkenswert ist, dass der Senat ausdrücklich an früheren Entscheidungen nicht mehr festhält, nach denen Bauzeitvorgaben, die auf Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers beruhen, regelmäßig einen Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B begründen konnten. Genannt werden unter anderem die Urteile vom 21. März 1968 – VII ZR 84/67 – und vom 27. Juni 1985 – VII ZR 23/84. Auf diese Entscheidungen kann sich ein Auftragnehmer für die Annahme einer „Bauzeitanordnung“ daher nicht mehr stützen.
III. Was dem Auftragnehmer bleibt
1. Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B
Der Schadensersatzanspruch setzt eine adäquat-kausale Pflichtverletzung des Auftraggebers voraus; dass die Behinderung aus seiner Risikosphäre stammt, genügt nicht. Die Verletzung bloßer Mitwirkungsobliegenheiten wird nicht erfasst. Ob etwa die rechtzeitige Bereitstellung von Vorleistungen anderer Unternehmer eine Pflicht oder nur eine Obliegenheit des Auftraggebers ist, ist durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln; im entschiedenen Fall lag nur eine Obliegenheit vor.
Hinzu kommt die Kausalität: Der Auftragnehmer muss bauablaufbezogen und substantiiert darlegen, welche konkrete Behinderung seiner Leistung durch welche Pflichtverletzung eingetreten ist. Insoweit gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, nicht die Schätzungserleichterung des § 287 ZPO. Bauablaufpläne des Auftraggebers ersetzen diese Darstellung nicht.
2. Entschädigung nach § 642 BGB
Unterlässt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungshandlung und gerät er dadurch in Annahmeverzug, kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 642 Abs. 1 BGB), beim VOB/B-Vertrag vorbehaltlich der Behinderungsanzeige oder Offenkundigkeit (§ 6 Abs. 6 Satz 2 VOB/B). Der Anspruch ist verschuldensunabhängig, aber auf die Dauer des Annahmeverzugs begrenzt. Er vergütet nach dem Bundesgerichtshof die während des Verzugs unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel einschließlich der darauf entfallenden Anteile für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. An dieser Bemessung scheiterte die Klägerin: Sie hatte nicht unproduktiven Vorhalt, sondern allgemeine Mehrkosten der verlängerten Bauzeit – insbesondere Lohnsteigerungen – geltend gemacht.
3. Keine Auffanglösung
Einen Mehrkostenanspruch im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat der Senat im entschiedenen Fall ebenfalls verneint.
IV. Abgrenzung zum BGB-Bauvertrag
Beim Bauvertrag ohne VOB/B gilt das gesetzliche Anordnungsrecht der §§ 650b, 650c BGB. Es bezieht sich nach seinem Wortlaut auf eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist (§ 650b Abs. 1 Satz 1 BGB). Kommt binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung zustande, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen (§ 650b Abs. 2 BGB); die Vergütung richtet sich dann nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen (§ 650c Abs. 1 BGB).
Ob dieses Anordnungsrecht auch die Bauzeit erfasst, ist umstritten. Das Oberlandesgericht Celle hat dies verneint: Anordnungen, die sich lediglich auf die Bauumstände, insbesondere die Bauzeit, beziehen, sind danach keine Änderung des Werkerfolgs (OLG Celle, Urteil vom 14. Mai 2025 – 14 U 238/24). Für den BGB-Vertrag dürfte daher Ähnliches gelten wie nach der VOB/B: Eine bloße Terminverschiebung infolge einer Störung ist kein vergütungspflichtiger Nachtrag; Mehrkosten sind über § 642 BGB oder Schadensersatz geltend zu machen. Eine höchstrichterliche Klärung steht nach unserer Kenntnis aus.
V. Praxistipps für Unternehmen und Verbraucher
1. Bauunternehmen und Nachunternehmer
2. Bauherren, Projektsteuerer und Generalunternehmer
VI. Fazit
Der Bundesgerichtshof trennt klar: Anordnungen ändern den Vertrag, Behinderungen stören seine Durchführung. Ein neuer Bauablaufplan ist regelmäßig Koordinierung, kein Nachtrag. Für Auftragnehmer verlagert sich der Streit damit auf § 6 Abs. 6 VOB/B und § 642 BGB – und damit auf die Qualität ihrer Behinderungsanzeigen und ihrer Bauablaufdokumentation.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Stand vom Oktober 2026 wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.