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Fachbeitrag · Nachbarrecht

Überhängende Äste und eindringende Wurzeln: Wie weit das Selbsthilferecht reicht

BGH, Urteil vom 11. Juni 2021 – V ZR 234/19, und die Grenzen durch Naturschutz und Baumschutz

Infografik zum Beitrag: Überhängende Äste und eindringende Wurzeln: Wie weit das Selbsthilferecht reicht

Äste des Nachbarbaums ragen über die Grenze, Laub verstopft die Dachrinne, Wurzeln heben die Terrassenplatten an. Das BGB gibt dem Grundstückseigentümer ein Selbsthilferecht. Der Bundesgerichtshof hat dessen Reichweite geklärt – öffentlich-rechtliche Schutzvorschriften bleiben aber zu beachten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Überhängende Äste darf man nach erfolgloser Fristsetzung selbst abschneiden, wenn sie die Nutzung des Grundstücks beeinträchtigen.
  • Das gilt nach dem BGH grundsätzlich auch dann, wenn der Baum dadurch seine Standfestigkeit verlieren könnte.
  • Baumschutzverordnungen und das Naturschutzrecht können das Selbsthilferecht aber einschränken.

I. Das Selbsthilferecht nach § 910 BGB

Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt für herüberragende Zweige, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt (§ 910 Abs. 1 BGB). Das Recht besteht nicht, wenn die Wurzeln oder Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen (§ 910 Abs. 2 BGB).

II. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Im entschiedenen Fall ragten Äste einer rund 40 Jahre alten Kiefer auf das Nachbargrundstück; der Nachbar wollte sie selbst abschneiden. Die Vorinstanzen hatten dies untersagt, weil der Rückschnitt die Standfestigkeit des Baumes gefährde.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf. Das Selbsthilferecht nach § 910 BGB ist nach seiner Entscheidung grundsätzlich nicht deshalb ausgeschlossen, weil durch das Abschneiden das Absterben des Baumes oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. Den Eigentümer des Baumes trifft die Verantwortung, das Hinüberwachsen der Äste zu verhindern. Schranken können sich aber aus naturschutzrechtlichen Vorschriften, etwa Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, ergeben (BGH, Urteil vom 11. Juni 2021 – V ZR 234/19).

III. Die öffentlich-rechtlichen Grenzen

1. Baumschutzverordnung

In München schützt die Baumschutzverordnung Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern, gemessen in 100 Zentimetern Höhe; bei mehrstämmigen Bäumen genügt es, wenn die Stammumfänge zusammen 60 Zentimeter erreichen und ein Stamm mindestens 40 Zentimeter misst. Verboten sind nicht nur das Fällen, sondern auch Eingriffe, die den Baum schädigen oder sein charakteristisches Erscheinungsbild verändern; sie bedürfen einer Genehmigung der Stadt. Wer ohne Genehmigung zurückschneidet, riskiert ein Bußgeld und Ersatzpflanzungen – unabhängig von seinem zivilrechtlichen Selbsthilferecht.

2. Bundesnaturschutzgesetz

Nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze sowie Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Bäume in Hausgärten fallen daher regelmäßig nicht unter dieses Verbot, Hecken und Sträucher dagegen schon. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Unabhängig davon dürfen Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten, etwa besetzte Nester, nicht beschädigt werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG).

IV. Laub, Nadeln und Wurzelschäden

Für Laub- und Nadelfall gilt § 906 BGB: Unwesentliche oder ortsübliche Beeinträchtigungen sind zu dulden. Geht die Beeinträchtigung über das zumutbare Maß hinaus und kann der Nachbar sie aus rechtlichen Gründen – etwa weil ein Anspruch auf Rückschnitt nicht mehr durchsetzbar ist – nicht abwehren, kommt ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Geld in Betracht, die sogenannte Laubrente (BGH, Urteil vom 14. November 2003 – V ZR 102/03). Schäden durch eindringende Wurzeln, etwa an Leitungen oder Belägen, können einen Beseitigungs- oder Schadensersatzanspruch gegen den Baumeigentümer begründen.

V. Praxistipps für Unternehmen und Verbraucher

1. Grundstückseigentümer

2. Hausverwaltungen und Gartenpflegebetriebe

VI. Fazit

Das zivilrechtliche Selbsthilferecht ist stark – der Bundesgerichtshof hat es ausdrücklich gestärkt. Wer es ausübt, muss aber die Frist setzen und das öffentliche Baumschutzrecht beachten.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Stand vom September 2026 wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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