Die Hecke wächst über zwei Meter, der Baum steht zu nah an der Grenze: Kaum ein Thema führt so häufig zu Nachbarstreit. Das bayerische Ausführungsgesetz zum BGB regelt die einzuhaltenden Abstände genau. Ebenso wichtig ist aber eine Verjährungsfrist, die viele Grundstückseigentümer nicht kennen.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflanzen bis zwei Meter Höhe müssen mindestens 0,50 Meter, höhere Pflanzen mindestens zwei Meter von der Grenze entfernt stehen.
- Der Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt verjährt in fünf Jahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Nachbar davon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
- Vor einer Klage ist in Bayern in der Regel ein Schlichtungsversuch vorgeschrieben, der zugleich die Verjährung hemmen kann.
I. Die Abstandsregeln
Nach Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 Meter oder, falls sie über zwei Meter hoch sind, in einer geringeren Entfernung als zwei Meter von der Grenze gehalten werden. Gemessen wird nach Art. 49 BayAGBGB von der Mitte des Stammes an der Stelle, an der er aus dem Boden hervortritt, bei Hecken von der Mitte der grenznächsten Triebe.
Maßgeblich ist, wie hoch die Pflanze tatsächlich gehalten wird. Eine Hecke, die näher als zwei Meter an der Grenze steht, muss also regelmäßig auf zwei Meter zurückgeschnitten werden. Liegt das bepflanzte Grundstück tiefer als das Nachbargrundstück, ist nach dem Bundesgerichtshof auf das Geländeniveau des beeinträchtigten Grundstücks abzustellen und der Höhenunterschied der zulässigen Wuchshöhe hinzuzurechnen (BGH, Urteil vom 2. Juni 2017 – V ZR 230/16). Ist das Nachbargrundstück ein Waldgrundstück oder wird dort ortsüblich Wein oder Hopfen angebaut, kann nur ein Abstand von 0,50 Metern verlangt werden (Art. 47 Abs. 2 BayAGBGB); weitere Sonderregeln gelten für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, für Ausnahmen und für ältere Gewächse (Art. 48, 50 und 51 BayAGBGB).
II. Fünf Jahre: die Verjährung nach Art. 52 BayAGBGB
Besonders folgenreich ist Art. 52 BayAGBGB. Danach verjährt der Anspruch auf Beseitigung eines Zustands, der die Abstandsvorschriften verletzt, in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Eigentümer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayAGBGB).
Für den Rückschnitt einer Hecke bedeutet das: Der Anspruch entsteht nach dem Bundesgerichtshof erst, wenn die Pflanzen die zulässige Höhe von zwei Metern überschreiten; ab dem Schluss dieses Jahres läuft die Fünfjahresfrist (BGH, Urteil vom 2. Juni 2017 – V ZR 230/16). Wer jahrelang zusieht, wie eine Thujenhecke an der Grenze über zwei Meter hinauswächst, kann den Rückschnitt deshalb unter Umständen nicht mehr durchsetzen. Ist der Anspruch verjährt und werden die Gewächse später durch neue ersetzt, kann für die Neupflanzung wieder die Einhaltung der Abstände verlangt werden (Art. 52 Abs. 2 BayAGBGB).
Umso wichtiger ist es, Veränderungen zu dokumentieren und rechtzeitig zu handeln.
III. Verfahren: Schlichtung und Zuständigkeit
Streitigkeiten über Ansprüche aus Art. 43 bis 54 BayAGBGB – also auch über Grenzabstände von Pflanzen – unterliegen der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Art. 1 Nr. 1 BaySchlG). Eine Klage ist grundsätzlich erst zulässig, wenn ein Schlichtungsversuch vor einer Gütestelle – etwa einem Notar oder einer anerkannten Schlichtungsstelle – erfolglos geblieben ist. Der Güteantrag hemmt zugleich die Verjährung, sobald seine Bekanntgabe veranlasst wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
Seit dem 1. Januar 2026 sind nachbarrechtliche Streitigkeiten – neben solchen nach §§ 906, 910, 911 und 923 BGB auch solche nach landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Art. 124 EGBGB – unabhängig vom Streitwert den Amtsgerichten zugewiesen (§ 23 Nr. 2 Buchst. e GVG).
IV. Praxistipps für Unternehmen und Verbraucher
1. Grundstückseigentümer
2. Hausverwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften
V. Fazit
Das bayerische Nachbarrecht gibt klare Abstände vor, setzt aber auch eine klare zeitliche Grenze: Nach fünf Jahren kann der Anspruch verjährt sein. Wer seine Rechte wahren will, muss sie rechtzeitig durchsetzen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Stand vom September 2026 wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.